Neubesetzung des Schiedsamtes Weimar (Lahn)

Bewerber/innen für das Amt der stellv. Schiedsperson gesucht!

Durch Wegzug endet die Amtsperiode des jetzigen stellvertretenden Schiedsmanns im Schiedsamtsbezirk Weimar (Lahn).

Gemäß § 4 des Hessischen Schiedsamtsgesetzes werden die Schiedspersonen von der Gemeindevertretung auf 5 Jahre gewählt. Die eigentliche Ernennung erfolgt anschließend durch den Direktor des Amtsgerichtes Marburg.

Das Schiedsamt

Die Schiedsmänner und Schiedsfrauen sind ehrenamtlich tätig. Sie haben die Aufgabe der außergerichtlichen Streitschlichtung und sollen die ordentlichen Gerichte entlasten und bei der Befriedung von Konflikten unmittelbar vor Ort schnell, kostengünstig und kompetent Hilfestellung geben. Mit ihrer Unterstützung können die Hintergründe von Streitigkeiten aufgeklärt, Missverständnisse ausgeräumt und die Konflikte vielfach einvernehmlich bereinigt werden.

Wir fordern interessierte Personen hiermit auf, sich zu bewerben und sich zur anstehenden Wahl zu stellen.

Derzeit ist Herr Werner Knobloch zum Schiedsmann in der Gemeinde Weimar (Lahn) bestellt. Daher werden Bewerber/innen für das Amt der stellv. Schiedsperson gesucht.

Ihr Interesse können Sie bis zum 30.03.2025 schriftlich bei der Gemeindeverwaltung, Alte Bahnhofstraße 31, 35096 Weimar (Lahn) bekunden.

In dem nachstehend aufgeführten Auszug aus dem Hessischen Schiedsamtsgesetz sind die Voraussetzungen zur Eignung für das Schiedsamt im einzelnen beschrieben.

  • 3 Hessisches Schiedsamtsgesetz

- Eignung für das Schiedsamt -

 

  • Schiedspersonen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
  • Das Schiedsamt kann nicht bekleiden,
  • wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
  • eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde;
  • wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar bestellt ist;
  • wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
  • wer die rechtsprechende Gewalt (§ 1 des Deutschen Richtergesetzes) oder das Amt der Staatsanwaltschaft (§ 142 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ausübt oder als Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter tätig ist.
  • In das Amt soll nicht berufen werden, wer,
  • bei Beginn der Amtsperiode das dreißigste Lebensjahr noch nicht oder das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet haben wird;
  • nicht in dem Bezirk des Schiedsamts wohnt,
  • durch sonstige, nicht unter Abs. 2 Punkt 2 fallende gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.