Sehr geehrte Mitbürgerinnen und Mitbürger,

das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 die bisherige Ermittlung der Grundsteuermessbeträge für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber beauftragt bis zum 01.01.2025 eine neue gesetzliche Grundlage umzusetzen.

Die Grundsteuer fußte auf veralteten Werten aus dem Jahr 1964. In die Ermittlung des Grundstückswertes wurde die Bauart, Alter und Größe des Gebäudes und auch dessen Ausstattung mit einbezogen, weiterhin bildete der Grund und Boden einen großen Anteil der Bemessungsgrundlage.

Bund und Länder einigten sich auf eine grundlegende Grundsteuerreform; dabei kommt im Land Hessen das sogenannte Faktorverfahren zur Anwendung. Im Kalenderjahr 2022 wurden alle Grundstückseigentümer aufgefordert eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag beim Finanzamt einzureichen.
Für unbebaute Grundstücke sind die Größe des Grundstücks und der Bodenrichtwert maßgebend für die Ermittlung des Steuermessbetrages. Bei bebauten Grundstücken kommt neben der Grundstücksgröße und dem Bodenrichtwert, der Wohn- und Nutzfläche eines Gebäudes eine wesentliche Bedeutung für die Ermittlung des Steuermessbetrages zu. Das Alter, die Ausstattung und der Bauzustand des Gebäudes werden bei der Wertfindung für den Grundsteuermessbetrag nicht berücksichtigt.
Das neue Ermittlungsverfahren stellt Alt- und Neubauten mit identischer Grundstücks- und Wohnfläche gleich. Deren bisherige Steuermessbeträge wichen jedoch teils erheblich voneinander ab.
Auf Grundlage der von Ihnen eingereichten Erklärung erhielten Sie vom zuständigen Finanzamt einen Grundsteuermessbetragsbescheid. Dieser stellt den Grundlagenbescheid für die Grundsteuer-erhebung dar und kann als solcher nur beim zuständigen Finanzamt angefochten werden.

Im Rahmen der diesjährigen Festsetzung der Grundbesitzabgaben der Gemeinde Weimar (Lahn) findet dieser neue Grundsteuermessbetrag, sowie der neu festgesetzte Grundsteuerhebesatz Anwendung. Beispiel:

       100,00 EUR (Grundsteuermessbetrag) x 350 % (Grundsteuerhebesatz) = 350,00 EUR Grundsteuer

Ziel der Reform war es, die Gesamteinnahmen der Grundsteuer einer Gemeinde aufkommensneutral zu gestalten. Das Hessische Finanzministerium hat im Juni 2024 jeder Kommune Empfehlungen für aufkommensneutrale Hebesätze für die Grundsteuer A und B ausgesprochen. Diese Empfehlungen basierten auf Hochrechnung des Messbetragsvolumens unserer Gemeinde. Die Handlungsempfehlung sah eine Absenkung der Grundsteuer A auf 345,42 % und der Grundsteuer B auf 302,54 % vor.

Zur Erreichung des Gesamtgrundsteueraufkommens, wie im Kalenderjahr 2024, reichten die vom Land Hessen empfohlenen Hebesätze jedoch nicht aus. Die Hochrechnung mit den tatsächlich vom Finanzamt mitgeteilten Grundsteuermessbeträgen ergab ein deutlich geringeres Grundsteuer-aufkommen für das Jahr 2025.

Die Gemeindevertretung erließ in der Sitzung vom 05.12.2024 die Hebesatzung der Gemeinde Weimar (Lahn) und stellte die Grundsteuerhebesätze wie folgt fest:

       Grundsteuer   A – Grundsteuer für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe  350 %
       Grundsteuer   B   –   Grundsteuer für die Grundstücke 350 %

Dabei folgte die Gemeindevertretung der Empfehlung des Gemeindevorstandes.
Die Grundsteuerhebesätze wurden somit von 420 % auf 350 %, mithin um 70 %-Punkte gesenkt.
Die gewählten Grundsteuerhebesätze führen laut Hochrechnung zu einem moderaten Anstieg des Gesamtgrundsteueraufkommens und sind im Haushaltsplan 2025 der Gemeinde Weimar (Lahn) angesetzt.

Für Rückfragen stehen Ihnen gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzabteilung zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Markus Herrmann

Bürgermeister